Allgemeine Auftrags-, Liefer- und Leistungsbedingungen
der Holm & Laue Milchhygiene GmbH & Co. KG

Stand Januar 2018

§ 1 Geltungsbereich, Allgemeines

1. Diese Allgemeinen Auftrags-, Liefer- und Leistungsbedingungen (im Folgenden auch: „AGB“) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), das heißt natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen, welche die Ware oder Leistung zur gewerblichen oder beruflichen Verwendung erwerben.

2. Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote, auch Auskünfte und Beratung, erfolgen ausschließlich aufgrund nachstehender AGB. Andere Bedingungen des Käufers oder Bestellers – nachstehend auch „Kunde“ genannt – werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichungen von den vorliegenden AGB werden nur wirksam, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen. Führen wir die Lieferung oder Leistung ohne ausdrücklichen Widerspruch aus, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten eventuelle Einkaufsbedingungen des Käufers angenommen.

3. Vorliegende Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn die Geschäftsbedingungen nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

4. Soweit im Folgenden von Schadensersatzansprüchen die Rede ist, sind damit in gleicher Weise auch Aufwendungsersatzansprüche i. S. v. § 284 BGB gemeint.

§ 2 Auskünfte, Beratung, Eigenschaften der Produkte und Leistungen

1. Auskünfte und Erläuterungen hinsichtlich unserer Produkte und Leistungen durch uns oder unsere Vertriebsmittler erfolgen ausschließlich aufgrund unserer bisherigen Erfahrung. Sie stellen keinerlei Eigenschaften oder Garantien in Bezug auf unsere Produkte dar. Die hierbei angegebenen Werte sind als Durchschnittswerte unserer Produkte anzusehen. Wir stehen mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung nicht dafür ein, dass unsere Produkte und/oder Leistungen für den vom Kunden verfolgten Zweck geeignet sind.

2. Eine Beratungspflicht übernehmen wir nur ausdrücklich kraft schriftlichem, gesonderten Beratungsvertrag.

3. Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir schriftlich eine Eigenschaft und/oder einen Leistungserfolg als „rechtlich garantiert“ bezeichnet haben.

§ 3 Vertragsabschluss, Preise

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen. Annahmeerklärungen und Bestellungen des Käufers bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer Bestätigung. Die Auftragsbestätigung kann insbesondere auch in Textform (z. B. per Telefax) oder per E-Mail erfolgen oder durch die auftragsgemäße Auslieferung der Ware ersetzt werden.

2. Die Preise richten sich nach unserer Auftragsbestätigung. Sie verstehen sich netto zuzüglich der Kosten für Produktverpackung und Fracht – falls nichts anderes vereinbart – und der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Lieferungen ins Ausland sind die Kosten für Fracht sowie Zölle und Einfuhrsteuern vom Käufer zu tragen. Etwaige sonstige Nebenkosten und auf Wunsch des Käufers vorzunehmende Transportversicherungen sind nicht enthalten.

3. Frachtfrei gestellte Preise gelten unter der Voraussetzung offenen, unbehinderten Verkehrs auf den direkten Bahnwegen, Auto- und Wasserstraßen. Im Falle von Behinderungen trägt der Kunde die hiermit verbundenen Mehrkosten. Der Kunde trägt auch die Mehrkosten, die sich aus Tariferhöhungen der Frachtsätze nach Vertragsschluss ergeben.

§ 4 Zahlungsbedingungen, Verschlechterung wirtschaftlicher Verhältnisse, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung

1. Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort ohne Abzug in Euro zahlbar. Unberechtigte Skontoabzüge werden nicht anerkannt.

2. Wir sind berechtigt, Verzugszinsen gemäß §§ 286 Abs. 2, 288 BGB mit dem Eintritt des Verzuges und Fälligkeitszinsen gemäß §§ 352 Abs. 1, 353 HGB vom Fälligkeitstage an zu berechnen.

3. Der Kaufpreis wird bei vereinbarter Holschuld mit Zugang der Mitteilung von der Bereitstellung der Ware, bei Versendungsschuld mit Übergabe an den Frachtführer und bei vereinbarter Bringschuld mit Ablieferung der Ware zur Zahlung fällig. Der Kunde ist nur zum Skonto berechtigt, wenn die Zahlungsbedingungen auf der Rechnung das als vereinbart ausweisen und soweit die Zahlung binnen der auf der Rechnung ausgewiesenen Frist – Eingang des Geldes auf unserem Konto – erfolgt und soweit sich der Kunde nicht mit der Zahlung anderer Rechnungen im Rückstand befindet.

4. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

5. Die Zurückbehaltung von Zahlungen aufgrund von uns bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche bzw. die Aufrechnung mit von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegensprüchen ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden außerdem nur insoweit ausgeübt werden, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Lieferung, Lieferzeiten, Lieferverzug

1. Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Verbindliche Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung. Sollten zur Ausführung des Auftrags Informationen des Kunden benötigt werden oder sollte der Kunde sonstige Voraussetzungen (wie etwa vereinbarte Anzahlungen, Sicherheiten oder notwendige Mitwirkungsleistungen) zu erfüllen haben, so beginnen die Lieferfristen frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem wir die benötigten Informationen erhalten und der Kunde sämtliche Voraussetzungen erfüllt hat. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten.

2. Teillieferungen sind zulässig.

3. Geraten wir in Lieferverzug, muss der Kunde uns zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens – soweit nicht unangemessen – 14 Tagen zur Leistung setzen. Verstreicht diese fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung – gleich aus welchem Grund – nur nach Maßgabe der Regelung in § 11.

4. Wenn dem Kunden wegen unseres Verzuges ein Schaden erwächst und wir unter Berücksichtigung der Haftungsbeschränkung in § 11 zum Ersatz verpflichtet sind, so ist der Kunde unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede angefangene Woche des Verzuges 0,5% der Netto-Vergütung für die im Verzug befindliche Warenlieferung und/oder Leistung im Ganzen, aber höchstens 5% der Nettovergütung der Gesamtlieferung und/oder Gesamtleistung, die infolge des Verzuges nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß von uns geliefert und/oder geleistet wird. Ein weitergehender Ersatz unsererseits des Verzögerungsschadens ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle eines vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits, bei Ansprüchen wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit sowie im Falle eines vereinbarten fixen Liefertermins im Rechtssinne und der Übernahme einer Leistungsgarantie oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB und bei einer gesetzlich zwingenden Haftung.

§ 6 Höhere Gewalt, Selbstbelieferung

1. Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung unserer geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung Lieferungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend der Quantität und der Qualität aus unserer Liefer- oder Leistungsvereinbarung mit dem Kunden (kongruente Eindeckung) nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse Höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen haben. Der Höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder ‑hindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderungen – z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden – und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.

2. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Abs. 1 der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.

3. Vorstehende Regelung gemäß Abs. 2 gilt entsprechend, wenn aus den in Abs. 1 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefertermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.

§ 7 Gefahrenübergang, Transportkosten

1. Sofern nicht abweichend vereinbart, gilt Lieferung „ab Werk“ (ex works © Incoterms 2010).
Bei Hol- und Schickschuld reist die Ware auf Gefahr und zu Lasten des Kunden.

2. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Gefahrenübergangs gemäß §§ 446, 447 BGB, soweit §§ 474 ff. BGB nicht entgegenstehen. Auf den Gefahrenübergang beim Verzug des Käufers gemäß § 300 Abs. 2 BGB wird hingewiesen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Alle von uns gelieferten Waren (nachstehend auch „Vorbehaltsware“) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns aus der Geschäftsbeziehung gegen den Käufer zustehenden Ansprüche einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Dies gilt auch, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

2. Der Käufer ist widerruflich berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind nicht zulässig.
Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Kunde verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern.

3. Der Käufer tritt uns bereits jetzt sicherungshalber alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen; wir nehmen diese Abtretung mit Vertragsabschluss an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, an denen wir kein Eigentum haben, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Käufer vereinbarten Preises als abgetreten. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Wir verpflichten uns, die Einzugsermächtigung nur bei berechtigtem Interesse zu widerrufen. Ein solches berechtigtes Interesse liegt beispielsweise vor, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder in Zahlungsverzug gerät. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns die zur Einziehung abgetretener Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen vollständig zu geben und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an uns zu unterrichten.

4. Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen sich zu seinen Gunsten ergebenden anerkannten Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderung aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht.

5. Die Verarbeitung von Vorbehaltsware wird durch den Käufer stets für uns als Hersteller vorgenommen, ohne dass wir daraus verpflichtet werden. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verarbeitet, verbunden oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Netto-Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware zu den Netto-Rechnungsbeträgen der anderen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.

6. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für uns sachgerecht zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Das Gleiche gilt für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung neu entstandenen Sachen.
Der Kunde hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.

7. Bei drohenden Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändung, hat der Käufer in geeigneter Weise auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstehenden Ausfall.

8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sowie bei mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Käufers (Kreditunwürdigkeit) sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzuverlangen und die Befugnis zur Veräußerung im ordentlichen Geschäftsgang (Abs. 2 Satz 1) und die Einzugsermächtigung (Abs. 3 Satz 3) zu widerrufen oder vom Vertrag zurückzutreten. In der Rücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware sind wir in jedem Fall unter Anrechnung des Erlöses – abzüglich angemessener Verwertungskosten – auf die Verbindlichkeiten des Käufers zur Verwertung der Vorbehaltsware berechtigt. Zur Feststellung des Bestandes der von uns gelieferten Ware dürfen wir jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Kunden betreten. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetretener Forderung hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

9. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als zehn Prozent, so sind wir auf schriftliches Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten richtet sich nach unserer Wahl.

§ 9 Mängelbeseitigung

1. Wir leisten für Mängel der Ware nach unserer Wahl Gewähr durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Im Falle der Nachbesserung tragen wir alle zu diesem Zwecke erforderlichen Kosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

2. Erkennbare Sachmängel sind vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 12 Tage nach Abholung bei Lieferung ab Werk oder Lagerort, ansonsten nach Anlieferung, versteckte Sachmängel unverzüglich nach Entdeckung, Letztere spätestens innerhalb der Gewährleistungsverjährungsfrist nach Abs. 5 uns gegenüber zu rügen. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus. Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits, im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit, oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen. Die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress, §§ 478,479 BGB) bleiben unberührt.

3. Unsere Gewährleistung (Ansprüche aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung bei Sachmängeln) und die sich hieraus ergebende Haftung ist ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden nicht nachweisbar auf fehlerhaftem Material, fehlerhafter Konstruktion, oder auf mangelhafter Ausführung, oder fehlerhaften Herstellungsstoffen oder, soweit geschuldet, mangelhafter Nutzungsanleitung beruhen. Insbesondere ist die Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung aufgrund Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung ausgeschlossen für die Folgen fehlerhafter Benutzung oder Pflege, ungeeigneter Lagerbedingungen, der Nichtbeachtung von Hinweisen auf Sicherheitsdatenblättern oder anderen Sicherheitshinweisen und für die Folgen chemischer, elektromagnetischer, mechanischer oder elektrolytischer Einflüsse, die nicht den in unserer Produktbeschreibung oder einer abweichend vereinbarten Produktspezifikation oder dem jeweils produktspezifischen Datenblatt unsererseits oder herstellerseits vorgesehenen, durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen. Wir sind auch nicht zur Gewährleistung verpflichtet und haften nicht für Schäden für Folgen, die dadurch entstehen, dass der Käufer in seinem Betrieb die Regeln der ordnungsgemäßen Landwirtschaft, die geltenden Hygienevorschriften sowie sonstige einschlägige Gesetze, Verordnungen und Richtlinien des jeweiligen Landes nicht einhält. Für weitere Haftungbeschränkungen wird auf § 11 verwiesen. Vorstehendes gilt nicht bei arglistigem, grob fahrlässigen oder vorsätzlichem Handeln unsererseits, oder Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, der Übernahme einer Garantie, eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder einer Haftung nach einem gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand. Wir übernehmen keine Gewährleistung nach §§ 478, 479 BGB (Rückgriff in der Lieferkette - Lieferantenregress), wenn der Kunde die von uns vertragsgegenständlich gelieferten Produkte bearbeitet oder verarbeitet oder sonst verändert hat, soweit dies nicht dem vertraglich vereinbarten Bestimmungszweck der Produkte entspricht.

4. Für Sachmängel leisten wir – soweit nicht schriftlich oder in Textform ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist – über einen Zeitraum von 12 Monaten Gewähr, gerechnet vom Tage des Gefahrübergangs (siehe § 7), im Falle der kundenseitigen An- oder Abnahmeverweigerung vom Zeitpunkt der Bereitstellungsanzeige zur Warenübernahme an. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus einer Garantie, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB, Ansprüchen wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, arglistigen, vorsätzlichen, oder grob fahrlässigen Handelns unsererseits, oder wenn in den Fällen der §§ 478,479 BGB (Rückgriff in der Lieferkette), § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Errichtung von Bauwerken und Lieferung von Sachen für Bauwerke) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) oder soweit sonst gesetzlich eine längere Verjährungsfrist zwingend festgelegt ist. § 305b BGB (der Vorrang der Individualabrede in mündlicher oder textlicher oder schriftlicher Form) bleibt unberührt. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.

5. Die Anerkennung von Pflichtverletzungen in Form von Sachmängeln bedarf stets der Schriftform.

§ 10 Entsorgungspflichten nach dem ElektroG

Sofern es sich bei der gelieferten Ware um Elektro- oder Elektronikgeräte im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) vom 20.10.2015 (BGBl. I 2015, 1739) handelt, übernimmt der gewerbliche Kunde die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Kunde stellt uns von etwaigen Verpflichtungen nach § 16 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei. Der Kunde hat gewerbliche Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe den Empfängern eine Weiterverpflichtung aufzuerlegen. Unterlässt es der Kunde, gewerbliche Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung vertraglich zu verpflichten, so hat er die Rücknahmeverpflichtung hinsichtlich der gelieferten Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zu erfüllen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Unser Anspruch auf Übernahme und Freistellung durch den Kunden verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Gerätes (Ablaufhemmung). Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit Zugang einer an uns gerichteten schriftlichen Mitteilung des Kunden über die Nutzungsbeendigung. Wir behalten uns vor, mit dem Kunden im Einzelfall eine gesonderte, hiervon abweichende Vereinbarung über die Altgeräterücknahme zu treffen.

§ 11 Haftungsbeschränkungen

1. Wir haften vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis. Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, sowie:

- für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;

- für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; „wesentliche Vertragspflichten“ sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf;

- im Falle der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;

- im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Liefer- und/oder fixer Leistungszeitpunkt vereinbart war;

- soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit unserer Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges, oder ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernommen haben;

- bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.

2. Im Falle, dass uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall des vorstehenden Abs. 1, S. 2, dort 4., 5. und 6. Spiegelstrich vorliegt, haften wir auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

3. Unsere Haftung ist der Höhe nach für jeden einzelnen Schadensfall begrenzt auf eine Haftungshöchstsumme in Höhe von 50.000 €. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht oder in Fällen gesetzlich zwingend abweichender höherer Haftungssummen. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

4. Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 gelten im gleichen Umfang zu Gunsten unserer Organe, unserer leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie unseren Subunternehmern.

5. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht, oder im Falle, dass gesetzlich zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt.

§ 12 Datenschutz

Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für sämtliche Rechte und Pflichten der Sitz unserer Gesellschaft..

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist – soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist – der Sitz unserer Gesellschaft. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

3. Die Rechte des Käufers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.

4. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG). Ist im Einzelfall zwingend ausländisches Recht anzuwenden, sind unsere AGB so auszulegen, dass der mit ihnen verfolgte wirtschaftliche Zweck weitest möglich gewahrt wird.

5. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen möglichst nahe kommt.